Wichtige Hinweise zum Antrag
Beschreibung
Zur Erteilung eines Besuchs-Visums durch die deutsche Auslandsvertretung ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung notwendig.
Voraussetzungen
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Behörde des Bürgen (Einladender) zu stellen. Weicht der Aufenthaltsort des Besuchers (Eingeladener) vom Wohnort des Bürgen ab, so ist der Antrag bei der für den Besucher örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
Das so genannte „Schengen-Visum“ für touristische Aufenthalte kann maximal für drei Monate ausgestellt werden und berechtigt den Gast während der Gültigkeitsdauer zu Reisen in alle Staaten, welche das Schengen-Abkommen unterzeichnet haben.
Im Rahmen der Bonitätsprüfung werden die Einkommensverhältnisse des Bürgen geprüft. Daher ist in die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die Anzahl der Familienmitglieder des Verpflichtungserklärenden, denen er zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, und die Anzahl der ausländischen Gäste mit einzubeziehen. Der Berechnung sind die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu Grunde zu legen. Weitere Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen aus Unterhaltszahlungen, Vermietung, Verpachtung usw. sind in voller Höhe anzugeben und nachzuweisen.
Fristen
Die Verpflichtungserklärung wird von der Visastelle bei der Deutschen Botschaft ab Ausstellungsdatum für ca. 6 Monate anerkannt. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung und die Einreise der eingeladenen Person sollte daher innerhalb dieses Zeitfensters liegen.
Erforderliche Unterlagen
Auf den nachfolgenden Seiten werden Sie durch den Online-Antrag geführt.
Eine Bearbeitung erfolgt nur, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingereicht werden. Sobald die Verpflichtungserklärung zur Abholung bereit liegt, werden wir Sie per E-Mail oder Telefon verständigen. Zur Abholung muss dann einmalig die antragstellende Person (Bürge) persönlich mit Ausweis oder Pass vorsprechen. Zur Abholung der Unterlagen bitten wir um Terminvereinbarung über unsere Homepage www.kaufbeuren.de.
Zur Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Passkopie der eingeladenen Person(en)
- Bei nichtselbstständiger Tätigkeit sind die Abrechnungen bzw. Kontoauszüge der letzten sechs Monate des Bürgen und ggfs. des Ehegatten vorzulegen. Berücksichtigt werden können nur Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbständiger Arbeit sowie pfändbare Sozialleistungen wie Altersrente, Arbeitslosengeld I und Lohnersatzleistung (z. B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Einmalzahlungen in Form von Weihnachts- oder Urlaubsgeld). Nichtpfändbare Einkünfte wie Kindergeld, Wohngeld, Pflegegeld, Grundsicherung, BAföG, Eltern-/Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld können nicht angerechnet werden.
- Bei selbstständiger Tätigkeit ist der aktuellste Steuerbescheid bzw. die aktuellste Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, woraus sich die Gewinne der letzten sechs Monate ergeben.
- Alternativ zur Vorlage der Einkommensnachweise, kann die Zahlungsfähigkeit (Bonität) durch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, in Form einer Bankbürgschaft, nachgewiesen werden. Näheres dazu erfragen sie bitte im Bürgerbüro.
- Nachweise bzw. Kontoauszüge zu sonstigen Zahlungsverpflichtungen und Einnahmen wie Vermietung, Verpachtung, Unterhaltszahlungen usw.
- Volljährige Kinder werden solange angerechnet bis Sie uns den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung über den Abschluss eines Studiums/einer Ausbildung oder die Arbeitsaufnahme mit einer aktuellen Gehaltsabrechnung nachweisen.
Kosten
29,00 €
Bearbeitungszeit
ca. 2 – 3 Tage
Rechtsgrundlagen
§ 68 AufenthG