Grundsätzlich darf mit dem Projekt erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns vorliegt.
Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn Verträge abgeschlossen oder verbindliche Buchungen vorgenommen werden, aus denen eine Zahlungspflicht entsteht.
Was bedeutet vorzeitiger Maßnahmenbeginn?
Wegen zeitlicher Zwänge (z. B. rechtzeitige Buchung eines Künstlers, günstiger Erwerb von Bahntickets usw.) kann der Projektbeginn erforderlich sein, bevor ein Zuwendungsbescheid vorliegt. In diesen Fällen kann der Maßnahmenbeginn vor dem Zuwendungsbescheid genehmigt werden.
Aber: Dadurch entsteht kein Anspruch auf Förderung. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Antragsteller in voller Höhe selbst. Der Antrag kann trotz vorzeitigen Maßnahmenbeginns abgelehnt werden.